Satzung für den Förderverein (e.V.)

 

Vitamin Berlin e.V.

 

Verein zur Förderung der Berliner Kulturszene

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Vitamin Berlin e.V. Verein zur Förderung der Berliner Kulturszene

- im Folgenden “Verein” genannt

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

Zweck des Vereins ist

 

 

1.die ideelle und finanzielle Förderung für die Entwicklung der Berliner Kulturszene

 

2. die Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Nachwuchsförderung, des Künstleraustausches und der Fortbildung durch Workshops.

 

3.Die Unterstützung zur Realisierung von Veranstaltungen und Studioaufnahmen.

 

4. ist die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern aus allen Kunstrichtungen aus der darstellenden Kunst, Bildenden Kunst, Tanz, Musik, Zirkus- und Performancekunst.

Die Förderung erstreckt sich auf die Schaffung von Darstellungsforen, insbesondere auf den Vitamin Berlin Veranstaltungen und den Vitamin Berlin Messen (im folgenden VA genannt)

Durch die VA soll ein Forum geschaffen werden, welches sich durch Entstehung von Kontakten und einer Versammlungsmöglichkeit auszeichnet.

Durchführung von Workshops sowie die finanzielle und organisatorische Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung der von den Künstlern und Künstlerinnen geplanten Aktionen.

 

5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

6. Die Tätigkeit des Vereins ist grundsätzlich für alle Personen offen. Die Vereinsaktivitäten sind generell für alle Mitglieder zugänglich.

 

 

 

 

§3 Aufgaben

 

(1) Zur Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein Versammlungen, Veranstaltungen, Kunstaktionen, Ausstellungen, Seminare, Kurse, Workshops und

Projekte durchführen. Eine Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Theateranstalten, Kulturinstitutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts wird angestrebt.

 

(2) Weiterhin kann der Verein kulturellegemeinnützige Aktivitäten, z.B. Kunstausstellungen, Konzerte, Kulturfeste von anderen gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechtsaufnehmen und unterstützen und diese zusammen mit anderen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durchführen.

 

(3) Aufbau eines internationalen Internetnetzwerk

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung, Entzug der Gemeinnützigkeit oder Zweckänderung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine soziokulturelle gemeinnützige Einrichtung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele des Vereinsgemäß §2.

 

(2)Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

 

(4)Mitgliederarten:

 

-ORDENTLICHE MITGLIEDER haben Stimmrecht und können nur aktive Mitglieder sein.

 

-FÖRDERNDE MITGLIEDER haben kein Stimmrecht, zeichnen sich jedoch besonders durch finanzielle Zuwendungen an den Verein aus. Sie werden vom Verein über dessen Aktivitäten informiert und eingeladen.

 

-EHRENMITGLIEDER haben Stimmrecht und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Über Berufung kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung entscheiden. Mitglieder können dem Vorstand direkt Ehrenmitglieder vorschlagen. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 7 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstandschriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nichtverpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§8 Finanzen

 

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie sonstigen Vereinseinnahmen zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Die Gemeinnützigkeit

Steht im Vordergrund.

 

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

§9 Beiträge

 

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Beitragsstruktur.

 

(2) Der Schatzmeister hat auf der letzten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres einen Abschlussbericht über Beitragszahlungen vorzulegen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstands,

- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

 

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

4.Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt(Dringlichkeitsanträge).

 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

 

 

6. Der Vorsitzende oder ernannter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 13 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

ein Vorsitzender: Sascha Brügge

ein Stellvertretener Vorsitzender: Richard Haus

 

ein Schatzmeisterin: Bianca Buch

ein Schriftführer: Malte Meyer

 

und 2 – 4 Beisitzern: Erik van Kassen, Detlef Müller, David Vargin

1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablaufbleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die hälfte des Vorstands anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Schriftführer und einem Vorsitzenden unterzeichnet.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstandberechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weisebestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

In der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§15 Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.

 

2. Als Liquidatoren werden die im Amtbefindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.03.08 beschlossen.

§16 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.